AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sandach Befestigungstechnik GmbH, Steeler Str. 477, 45276 Essen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH an den Kunden. SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH widerspricht der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde unter Verweis auf solche bei SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH bestellt. Ihre Anerkennung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH.
2. Vertragsabschluss
2.1 Sofern SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH individuelle Angebote kundenspezifisch erstellt, richtet sich deren Bindungswirkung nach dem Angebotsinhalt.
2.2 Nach Erteilung eines Auftrags durch den Kunden kommt es zum Vertragsabschluss mit SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Übergabe der bestellten Artikel an den Kunden.
2.3 Zustande gekommene Verträge verpflichten den Kunden, die bestellten Artikel vereinbarungsgemäß abzunehmen und zu vergüten.
3. Vergütung
3.1 Angegebene Preise verstehen sich rein netto ab Werk bzw. Verkaufsniederlassung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Es gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Ist mit dem Kunden eine Lieferfrist nach Vertragsabschluss vereinbart, die länger als vier Monate läuft, ist SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH berechtigt, Preise nach der am Tag der Lieferung aktuell gültigen veröffentlichten Preisliste zu berechnen. Sofern sich Preisangaben auf Verkaufseinheiten mit festgelegten Mengen beziehen, ist SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH berechtigt, bei der Abnahme von Mindermengen mit dem Kunden „Mindermengezuschläge“ zu vereinbaren.
3.3 Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung und -Versicherung sind im angegebenen Preis nicht enthalten und werden getrennt berechnet.
3.4 Bei Kleinaufträgen wird bei einem Auftragswert unter 50 Euro ein Kleinauftragsanteil von 7,50 Euro erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungen sind innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH 2 % Skonto. Die Zahlung ist erfolgt, wenn SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen kann.
4.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen sowie weitere Schäden, insbesondere die Kosten von nach Verzugseintritt erfolgten Mahnungen und höhere Zinsbelastungen geltend zu machen.
4.3 Wenn SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH Schecks und Wechsel annimmt, gilt die Annahme dieser nur erfüllungshalber. Hierdurch entstehende Kosten für Diskontierung und Einziehung des Wechsels trägt der Kunde.
4.4 Leitet SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Kunden wegen Zahlungsverzugs ein, kann SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht beglichene Rechnungen für Lieferungen zur sofortigen Zahlung fällig stellen.
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen als Gegenforderung ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung, Lieferzeit
5.1 Liefertermine und –fristen sind verbindlich, sofern diese vertraglich vereinbart werden. Sie beziehen sich mangels anderer Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Versendung der Artikel an den Kunden. Sie verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH liegen, nicht verhindert werden können sowie betriebsfremd sind.
5.2 Zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang ist SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH berechtigt. Sofern SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH solche vornimmt, entstehen für den Kunden keine zusätzlichen Kosten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.
6.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH berechtigt, gelieferte Artikel herauszuverlangen, wenn SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH vom Vertrag zurücktritt.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH stehenden Artikel (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH jedoch alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch macht, steht ihr der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH und dem Kunden vereinbarten Preises für die Vorbehaltsware zu.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH einen Zugriff Dritter auf unbezahlte gelieferte Artikel, beispielsweise durch Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Im Fall der Pfändung lässt er SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH eine Kopie des Pfändungsprotokolls zur weiteren Information zukommen.
7. Untersuchung und Mängelrüge, Rechte bei Mängeln
7.1 Der Kunde hat festgestellte Mängel SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH schriftlich anzuzeigen. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB mit ihren Rechtsfolgen im Hinblick auf den Verlust von Mängelrechten bei berechtigter Einrede der unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge durch SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH gilt uneingeschränkt. Diese kann erhoben werden, wenn der Kunde die Vornahme einer Kontrolle nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht unverzüglich vorgenommen hat und/oder hierbei aufgetretene oder versteckte Mängel nach Entdeckung nicht unverzüglich gerügt hat. Im Fall einer Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, die in Erscheinung tretenden Symptome präzise zu beschreiben und SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH die Artikel, sofern sie noch nicht verbraucht sind, zur Feststellung der behaupteten Mängel zur Verfügung zu stellen.
7.2 Ungeeignete Lagerung, Aufstellung, der Einsatz zu anderen als empfohlenen oder vertraglich vereinbarten Zwecken sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Veränderungen an gelieferten Artikeln befreien SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH von der Verantwortung für hierdurch entstehende Mängel. Üblicher, gebrauchsbedingter Verschleiß und Abnutzung berechtigen nicht zu Ansprüchen wegen Mängeln. Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels ebenso nachzuweisen, wie die Vereinbarung und Nichteinhaltung von Garantien, sofern er sich auf solche beruft.
7.3 Ansprüche des Kunden bei Mängeln richten sich im Übrigen nach den nachstehenden Regelungen sowie den ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH die Möglichkeit zur Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu geben. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung kann SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH ablehnen, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden zuzumuten ist. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Nachfrist gescheitert, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.4 Bei Lieferung gebrauchter Artikel sind Ansprüche des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen, sofern SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH weder vorsätzlich gehandelt hat, noch Mängel arglistig verschwiegen hat.
7.5 Die Voraussetzungen für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln richten sich ausschließlich nach Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen.
7.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Sofern die Ansprüche von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH vorsätzlich herbeigeführt wurden, gesetzlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (bei einem Bauwerk und Sachen für Bauwerke) sowie Abs. 3 (bei arglistigem Verschweigen von Mängeln) längere Verjährungsfristen vorgesehen sind, gelten die gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen ebenso wie für Rückgriffsansprüche aus einem Verbrauchsgüterkauf.
8. Haftung
SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH haftet bei Mängeln oder sonstigen haftungsauslösenden Gründen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden, die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung aus der Nichteinhaltung übernommener Garantien oder wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben ebenfalls unberührt. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast im Falle von Schäden zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsabschlusses vom Kunden erhaltenen Daten werden strikt unter Einhaltung der Regeln der geltenden Datenschutzgesetze erhoben. Insbesondere personenbezogene Daten werden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zu Abrechnungszwecken sowie zum Zwecke von Bonitätsprüfungen an sorgfältig ausgesuchte Partner, die auf den Datenschutz verpflichtet sind, weitergegeben oder übermittelt. Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von SANDACH BEFESTIGUNGSTECHNIK GMBH.
10.2 Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der mit dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehung ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann, Unternehmer (§14BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) finden keine Anwendung
11.Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Es gilt § 306 BGB.